AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SigMA Werbetechnik Gmbh

Stand 01.05.2022

I. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der SigMA Werbetechnik GmbH, Dr. Schärf Straße 2, A- 4470 Enns, FN 164502s (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

II. Angebote und Vertragsschluss

Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind unverbindlich.

An Bestellungen des Auftraggebers ist der Auftraggeber für einen Zeitraum von 3 Wochen gebunden. Danach kann der Auftraggeber unter Setzung einer mindestens 1-wöchigen Nachfrist von seinem Auftragsoffert durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Der Auftragnehmer behält sich eine Prüfung der Bestellung in jeglicher Hinsicht vor. Der jeweilige Vertrag gilt daher erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als geschlossen.

Vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und gelten mangels schriftlichen Widerspruches binnen 7 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung als richtig und vollständig anerkannt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und sonstige öffentlichen Abgaben und Gebühren.

Rechnungen sind ohne Skontoabzug sofort zur Zahlung fällig.

Für vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Selbiges gilt für Überschreitungen des Angebotes, die durch Änderung des Auftraggebers bewirkt werden. Diese gelten als vom Auftraggeber genehmigt, auch wenn keine Benachrichtigung durch den Auftragnehmer erfolgt und sind angemessen zu vergüten.

Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil) Zahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer weiters berechtigt, das Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Androhung der Fälligstellung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die weitere Erfüllung sämtlicher bestehender Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der Auftraggeber mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät. Der Auftragnehmer ist erst dann wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliche Entgelte für bereits erbrachte Leistungen seitens des Auftragnehmers bezahlt und für die offenen Leistungen des Auftragnehmers das gesamte vereinbarte Entgelt vorausbezahlt hat.

Sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachte Spesen sowie Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben bzw wenn der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt € 12,00 pro erfolgter Mahnung sowie € 6,00 pro Halbjahr für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses) einschließlich der Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu tragen.

IV. Gefahr und Risiko

Gefahr und Risiko gehen mit Absendung der Ware oder Übergabe an den Transporteur oder an den Auftraggeber auf diesen über. Wurde nicht ausdrücklich eine bestimmte Versendungsart gewählt, dann gilt jede vom Auftragnehmer gewählte Versendungsart als genehmigt.

Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, dann gehen Gefahr und Risiko am Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Auswahl des Transportunternehmens oder für die Durchführung des Transportes. Auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Sendung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen gewünschte sonstige versicherbare Risiken versichern lassen.

V. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen

Vom Auftragnehmer körperlich zur Verfügung gestellte oder elektronisch zugänglich gemachte Dokumente, wie insbesondere Pläne, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

Die vom Auftragnehmer ausgegebenen Unterlagen können vom Auftragnehmer bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert werden. Seite 2 Soweit der Auftragnehmer zur Vorbereitung eines Angebots des Auftraggebers Planungs- und Entwicklungsleistungen erbringt, sind diese bei Nichterteilung eines Auftrags durch angemessenes Entgelt zu vergüten. Unentgeltlichkeit der Planungs- und Entwicklungsleistung muss schriftlich vereinbart werden.

VI. Vervielfältigungs- und Reproduktionsecht

Der Auftraggeber haftet für werbe-, urheber-, marken- und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit der von ihm gelieferten Druckvorlagen, Bilder, Inhalte und dergleichen.

Ohne ausdrücklichen schriftlichen Hinweis des Auftraggebers darf der Auftragnehmer daher davon ausgehen, dass der Auftraggeber über das zur Abwicklung des gegenständlichen Vertrages erforderliche Vervielfältigungs- und Reproduktionsrecht verfügt.

Werden infolge unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrages fremde Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt, haftet der Auftraggeber hierfür alleine und ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, sowie den Auftragnehmer bei anfallenden Rechtstreitigkeiten schad- und klaglos zu halten.

Der Auftraggeber überträgt durch Übermittlung seiner Druckvorlagen, Logos, Bilder, Inhalte oder dergleichen an den Auftragnehmer sämtliche bestehenden Rechte an diesen Inhalten (insbesondere Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte sowie ähnliche Rechte) nicht-exklusiv an den Auftragnehmer. Für den Fall, dass eine Übertragung der Rechte aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben nicht möglich ist, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer an diesen Inhalten das nicht-exklusive, sachlich und räumlich sowie zeitlich unbegrenzte Recht zur Nutzung derselben auf jede heute bekannte oder zukünftig bekanntwerdende Art ein.

Hiervon ist insbesondere das Recht umfasst, Inhalte zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten oder zu verleihen, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben oder so zur Verfügung zu stellen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit beliebig zugänglich sind. Umfasst ist auch das Recht, die Inhalte mit anderen Leistungen und/oder Werken zu verbinden, und solche zu ergänzen bzw. auf sonstige Weise zu bearbeiten. Die vorstehend genannten Rechte gelten insbesondere auch für diese bearbeiteten (veränderten) Versionen, die der Auftragnehmer berechtigt ist, zu Referenz- und anderen Zwecken zu nutzen.

Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich für sich und für allenfalls an der Erstellung dieser Inhalte beteiligte Dritte auf das Recht der Namensnennung. Sämtliche vorstehend angeführten Berechtigungen des Auftragnehmers stehen diesem auch nach Abschluss des jeweiligen Auftrags zu, ohne dass der Auftraggeber Ansprüche, insbesondere auf Entgelt, geltend machen kann.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm vom Auftraggeber eingeräumten Rechte zur Gänze oder zum Teil auf Dritte zu übertragen oder Dritten Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen einzuräumen, soweit dies erforderlich ist, um den Auftrag zu erfüllen.

VII. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten (auch Zinsen und allfällige Einbringungskosten) seitens Auftraggebers das Eigentumsrecht vor. Der Eigentumsvorbehalt an bereits bezahlten Waren bleibt als Sicherungsmittel bis zur Bezahlung sämtlicher anderer Forderungen des Auftragnehmers aufrecht. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ermächtigt der Auftraggeber den Auftragnehmer schon jetzt, den Besitz seiner Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt ihm zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu seiner Ware.

Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer zulässig. Die Kaufpreisforderung gilt in diesem Fall bereits jetzt bis zur Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Kaufpreisforderung samt Zinsen und Kosten an den Auftragnehmer abgetreten und ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abtretung der Forderung offenzulegen.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Geräte zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist.

Sofern eine Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme durch Dritte beim Auftraggeber erfolgt, hat dieser dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und das Eigentumsrecht des Auftragnehmers an der Vorbehaltssache nachweislich zu sichern.

VIII. Leistungsfristen und Leistungsausführung

Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung. Vom Auftraggeber etwaig gestellte Fixtermine werden seitens des Auftragnehmers nicht anerkannt, es sei denn, diese werden ausdrücklich und schriftlich als Fixtermin bestätigt.

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht vom Auftragnehmer verschuldet, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch erwächst. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen.

Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen Leistungsoder Lieferungsverzuges ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 14tägigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungs- oder Lieferungsteil bezüglich dessen Verzug vorliegt. Sollten aus einem vom Auftragnehmer verursachten Leistungs- oder Lieferverzug Schäden, Folgeschäden oder entgangener Gewinn resultieren, so ist deren Ersatz bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungszeitpunkt zu verschieben. Sofern der Auftragnehmer jedoch einer solchen Seite 3 Verschiebung zustimmt, ist er berechtigt, den Werklohn – falls gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.

Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle der Zustimmung des Auftraggebers zum Widerruf einer Bestellung trotz aufrechter Bindung durch den Auftragnehmer, ist dieser berechtigt, eine verschuldensunabhängige und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Auftragswertes zzgl USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Auftraggeber zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung auch in Teilen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

IX. Gewährleistung und Haftung

Gewährleistung wird vom Auftragnehmer ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Auftraggebers.

Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB.

Der Auftraggeber hat bei sonstigen Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, zu rügen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit Übergabe der Waren an den Auftraggeber. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zur Änderungen von Zahlungsbedingungen.

Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.

Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers am Lieferort oder am Sitz des Auftragnehmers.

Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht. Die Haftung des Auftragnehmers verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung.

Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen.

Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.

Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen.

Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt.

X. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot 

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.

XI. Verbrauchergeschäfte

Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG in seiner jeweils geltenden Fassung widersprechen.

XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4470 Enns/OÖ vereinbart.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.